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Pflichtabgabe der Steuererklärung
13.08.2016 14:56 ( 891 x gelesen )

Wer ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben?

Einige Steuerbürger sind per Gesetz verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Wenn diese Pflicht besteht, muß unterschieden werden zwischen Arbeitnehmern und Nichtarbeitnehmern. Hierzu sind unterschiedliche Regelungen zu beachten.


Andere Bürger müssen keine Steuererklärung abgeben, es kann sich für sie aber lohnen, dieses freiwillig zu tun.

Wenn ein Steuerbürger verstirbt, sind die jeweiligen Erben für dessen steuerliche Pflichten zuständig und müssen eine evtl. fällige Steuererklärung für den Verstorbenen abgeben.

Es gelten für die unterschiedlichen Sachverhalte auch unterschiedliche gesetzliche Vorschriften.

 

Arbeitnehmer

 

Arbeitnehmer zahlen monatlich Lohnsteuer von ihrem Einkommen.
Erst wenn weitere Einnahmen, bestimmte Kombinationen von Steuerklassen oder andere Voraussetzungen vorliegen, können sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein, z.B.:
–    bei Eintragung eines Freibetrages zur Verringerung der monatlichen Lohnsteuer (hohe Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Verluste aus anderen Einkunftsarten u.a.)
–    bei Arbeitgeberwechsel während des Jahres bzw. bei mehreren Arbeitgebern nebeneinander
–    bei Bezug von Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr (keine Verdoppelung bei Ehegatten)
–    bei Erhalt von Abfindungen und Vergütungen für mehrere Kalenderjahre
–    bei bestimmten Steuerklassenkombinationen bei Ehegatten ( ein Ehegatte hatte steuerklasse V oder VI bzw. Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor )
–    bei Scheidung und Heirat im selben Jahr müssen alle Beteiligten eine Steuererklärung abgeben
–    bei Nebeneinkünften neben dem Arbeitslohn mit positivem Saldo von über 410 Euro (keine Verdoppelung bei Ehegatten)

 

Nichtarbeitnehmer

 

Wenn keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Versorgungsbezüge vorliegen muß eine Steuererklärung gemacht werden, wenn die Einkünfte eine bestimmte Grenze überschreiten oder Verluste zu verzeichnen sind, die nicht alle in einem Jahr verrechnet werden können. Diese Regelung betrifft insbesondere Rentner, Gewerbetreibende, Freiberufler, Land – und Forstwirte sowie nicht berufstätige Kinder, die andere Einkünfte haben.

Die zu berücksichtigende Einkommensgrenze ist veränderlich und richtet sich nach dem steuerfreien Grundbetrag. Dieser Gesamtbetrag der Einkünfte liegt für 2015 bei 8.472 / 16.944 Euro bzw. für 2016 bei 8.652 / 17.304 Euro (Alleinstehende / Verheiratete).

 

Aufforderung durch das Finanzamt

 

Wer vom Finanzamt aufgefordert wird, eine Steuererklärung abzugeben, hat die Pflicht zur Abgabe.
Eine Aufforderung resultiert z.B. wenn das Finanzamt Kontrollmitteilungen erhält von der Deutschen Rentenversicherung, wegen Einkünften aus Kapitalvermögen, wegen Erbschaft oder Schenkung oder wegen Zufluß von Sozialleistungen.
Die vom Finanzamt vorgegebene Frist zur Abgabe sollte eingehalten werden; es kann eine Fristverlängerung beantragt werden.


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