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04.01.2018 18:52 ( 517 x gelesen )

Kindergeldbezug ab 01.01.2016

Für den Erhalt von Kindergeld gelten ab dem 01.01.2016 neue Regelungen.

Wer Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben, für das Kindergeld beantragt wird.


Alle Neuanträge müssen die Steuer-Identifikationsnummern enthalten. Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die Steuer-Identifikationsnummern noch nicht angegeben haben, können den fortlaufenden Bezug sicherstellen und Rückfragen vermeiden, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern mitteilen. Die Familienkassen werden es grundsätzlich nicht beanstanden, wenn die Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden.

 

Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern. Ihre Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet.

 

Dieser bürokratische Aufwand soll sicherstellen, dass Kindergeld für jedes Kind nur einmal ausgezahlt wird. Durch den Abgleich der Steuer-Identifikationsnummer wird sichergestellt, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt.

 

Weiterführende Angaben hat das Bundeszentralamt für Steuern auf seiner Homepage in einem Frage-und-Antwort-Katalog aufgeführt.


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