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Beitragsordnung

ab 01.01.2022

Sehr geehrte Mitglieder,

im Rahmen einer Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein OST – WEST e.V. unterbreiten wir Ihnen folgendes Leistungsangebot:

  1. Antragstellung auf Lohnsteuerermäßigung
  2. Erstellung der Einkommensteuererklärung, bei
    • Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
    • Sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG)
    • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG)
    • Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Abs. 5 EStG)
    • Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, wenn die Einnahmen 13.000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung 26.000 Euro nicht überschreiten
  3. Hilfe bei Mahnungen und Nachzahlungsforderungen
  4. Beratung bei Steuerklassenwechsel
  5. Beratung / Antrag auf Eigenheimzulage;  Steuerbegünstigung nach §§ 10e bis 10i / FG
  6. Kindergeldangelegenheiten

Der Verein vertritt seine Mitglieder in allen genannten Punkten vor den Finanzbehörden und den Familienkassen. Die Mitglieder übertragen die Befugnis dem Verein durch Erteilung einer Vertretungsvollmacht.

Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Leistungsangebot Pkt. 1 – 6, wonach die Summe der gesamten Einnahmen (sämtlicher Einkunftsarten) die Bemessungsgrundlage für das Mitgliedsjahr bildet.

Beitragstabelle:           ** Die Mitgliedsbeiträge gelten incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer

Beitragsbemessungsgrenze     **         Mitgliedsbeitrag                    

Einnahmen                                           incl. der ges. MwSt.                

                        €                                           €                                                                       

über  150.000                             529,00                           

bis     150.000                             457,00                           

bis     120.000                             384,00                           

   bis      100.000                            326,00                                   

bis       90.000                             287,00                                   

bis       80.000                             243,00                                   

bis       70.000                             206,00                                   

bis       60.000                             181,00                                                                             

bis       50.000                             168,00                                                                             

bis       40.000                             135,00                                                                             

bis       30.000                             121,00                                                                             

bis       25.000                             102,00                                                                             

bis       20.000                               83,00                                    

bis       15.000                               63,00                                                                              

bis       10.000                               50,00    

                                                                          

1. Beitragspflicht

Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht. Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt laut Satzung.

Im Jahr des Eintritts wird keine zusätzliche Aufnahmegebühr vom Verein erhoben.

2. Beitragshöhe

Die Beitragshöhe richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage.

Beitragsbemessungsgrundlage bilden die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des Mitglieds, bei Ehegatten beider Mitglieder des jeweiligen Mitgliedsjahres.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen.

Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Lastschriftverfahren oder Barzahlung beim Beratungsstellenleiter. Auslagen der Beratungsstellenleiter sind nicht enthalten.

3. Beitragsfälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitrittes sofort, danach jeweils mit Ablauf des 1. März für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen.

4. Erstattung von Auslagen und Gebühren

Die jährlich entstehenden Kosten für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat ausschließlich der Verein zu tragen.

Etwas anderes gilt für Gebühren und Auslagen, die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehen, die von den Mitgliedern zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein Belastungen deshalb zu tragen hat, weil die Mitglieder Adressänderungen oder, bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren bzw. anderen Bankabbuchungsverfahren, Änderungen ihrer Bank- oder Kontenverbindungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen.

5. Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt ab dem 01.01.2022 in Kraft.

Der Vorstand

Lohnsteuerhilfeverein OST – WEST e.V.    Georg-Schumann-Straße 330, 04159 Leipzig, Tel.: 0341 / 6 00 79 59, Fax: 0341/ 6 00 79 60

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