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Über uns

Wir sind ein Lohnsteuerhilfeverein in Sachsen mit Sitz in Leipzig, der 2007 gegründet wurde und Mitglieder im gesamten Bundesgebiet berät. Unsere Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter sind auf diesem Gebiet seit 1994 tätig. Wir bieten Arbeitnehmern eine preiswerte Alternative für ihre steuerliche Beratung und einen kompetenten, kundenfreundlichen Service.

 

Mit dem sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag sind alle Leistungen abgegolten, wie die steuerliche Beratung des Mitgliedes, die Erstellung der Einkommenssteuer-Erklärung und/oder der Lohnsteuerermäßigungsantrag einschließlich Versendung an das zuständige Finanzamt, die Berechnung des Erstattungs-  oder Nachzahlungsbetrages, Überprüfung der Steuerbescheide sowie – bei Abweichung von der Steuererklärung – die Einlegung von Einsprüchen gegen unrichtige Bescheide und erforderlichenfalls auch die Klage vor dem Finanzgericht.

 

1964 hat der Gesetzgeber auf  Betreiben der Gewerkschaften in § 13 des Steuerberatungsgesetzes die Institution der Lohnsteuerhilfevereine geschaffen. Hierbei handelt es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen und in speziellen Einkommenssteuerveranlagungsfällen.

 

Ziel des BeratungsstellenGesetzgebers war es, Arbeitnehmern aller Einkommensklassen eine erschwingliche steuerliche Beratung zu ermöglichen.

 

Bei der Ausübung ihrer Hilfeleistung sind Lohnsteuerhilfevereine wie auch Steuerberater an die strengen gesetzlichen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes gebunden. Sie haben ihre Hilfe sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben und weiterhin zur Absicherung der Vereinsmitglieder kraft Gesetzes eine Berufshaftpflichtversicherung für eventuelle Vermögensschäden abzuschließen. 

Über uns links
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Gesetze des Finanzamtes
In den folgenden Vorschriften ist die Anerkennung und die Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen geregelt:
 

  • das Steuerberatungsgesetz  in der jeweils aktuellen Fassung
  • die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine in der jeweiligs aktuellen Fassung

Über uns rechts
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Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung  durch die zuständige Aufsichtsbehörde (gemäß § 13 StBerG). Diese prüft auch die persönliche und fachliche Eignung der Beratungsstellenleiter.

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