Wen wir beraten dürfen
Die günstigen Leistungen der Lohnsteuerhilfevereine sind auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Diese Leistungen können ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft in Anspruch genommen werden. Geregelt ist dies in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes. Demnach können Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn ausschließlich
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt), oder
- sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Renten), oder
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.
Ist dies der Fall, dann darf auch beraten werden bei
- Nebeneinnahmen aus Spekulationen, Zinsen oder Mieten
Allerdings darf die Summe dieser Einnahmen bei Ledigen 13.000,- €, bei Verheirateten 26.000,- € nicht überschreiten.
Dagegen gibt es bei nichtselbständigen Einkünften und Renten keine Begrenzung nach oben hin.
- Wenn Sie auch Einnahmen gem. § 3 Nr. 12 Nr. 26 und Nr. 26a EStG (Übungsleiter, Ehrenämter) beziehen, sofern diese in vollem Umfang steuerfrei sind, dürfen wir beraten.